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12.03.2025


Übernahme von Umsatzsteuer in gewerblichem Mietverhältnis 


BGH, Urteil vom 15.01.2025, Az: XII ZR 29/24

a) Haben die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt, kann der Vermieter die zusätzliche Zahlung des Umsatzsteuerbetrags nur dann vom Mieter verlangen, wenn er selbst tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. September 2020 - XII ZR 6/20 - NZM 2021, 96).


b) Der Vermieter kann auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG nur dann verzichten, wenn der Mieter Unternehmer ist und die Mieträume für unternehmerische Zwecke nutzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW-RR 2009, 593).


c) Legt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Vermieter bei der Vermietung von Sondereigentum in einer Wohnungseigentumsanlage der Betriebskostenabrechnung umlagefähige Kostenpositionen zugrunde, die in der vom Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft erstellten Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG enthalten sind, muss er diese nicht von den darin enthaltenen Umsatzsteueranteilen befreien, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihrerseits nicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG verzichtet hat.


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Neues Jahr - neue Projekte.


Rechtsanwältin Antje Gerths hat sich zum 01.01.2025

beruflich verändert. 

Umstrukturiert begrüßt die Kanzlei nun ihre Mandanten an ihrem neuen Standort am Leipziger Innenstadtring.


"Die schönste Gelegenheit, die das Leben bietet, ist menschlich zu sein."

Henry Miller

Beste Wünsche zum neuen Jahr

Auf diesem Wege wünsche ich meinen Mandanten, Geschäftspartnern und Besuchern für das neue Jahr 2025 viel Gesundheit, Glück und Erfolg, Frieden und Zusammenhalt, vor allem aber positive Impulse für alles was kommen mag.


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